Übersicht der erforderlichen Messeinrichtungen
im BHKW Netzparallelbetrieb

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Ab dem 01.01.2009 tritt die Novellierung des KWK-Gesetzes in Kraft.

Ab diesen Zeitpunkt erhalten die BHKW-Betreiber einen Zuschuss auf die gesamte im BHKW erzeugte elektrische Energie.

Für die Abrechnung des erzeugten oder eingespeisten Strom aus dem BHKW sind entsprechende Messeinrichtungen in der Anlage zu installieren.

In der Skizze, die nur für die Überstromeinspeisung gilt, sind die Messeinrichtungen im Schema dargestellt. Die Zähler eins bis drei sind Pflicht.

Der Zähler Nummer drei wird vom BHKW-Hersteller gestellt. So ist es zumindest in unseren Anlagen.

Die Zähler vier, fünf und sechs findet man zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus und sind der Vollständigkeit halber aufgeführt.