Übersicht der erforderlichen Messeinrichtungen

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Ab dem 01.01.2009 tritt die Novellierung des KWK-Gesetzes in Kraft.
Ab diesen Zeitpunkt erhalten die Betreiber den Zuschuss von 5,11 ct/kWh auf die gesamte im BHKW erzeugte elektrische Energie.

Für die Abrechnung des erzeugten oder eingespeisten Strom aus dem BHKW sind entsprechende Messeinrichtungen in der Anlage zu installieren.

In der nachfolgenden Skizze sind die Messeinrichtungen im Schema dargestellt. Die Zähler eins bis drei sind Pflicht.




In älteren Anlagen sind die Zähler eins und zwei vorhanden. Durch Nachrüstung von Zähler drei, kommt der Betreiber einer solchen Anlage ebenfalls in den Genuss der erhöhten Vergütung, die ja ab dem 01.01.2009 wirksam wird.

In Neuanlagen wird der Zähler Nummer drei, vom BHKW-Hersteller gestellt. So ist es zumindest in
unseren Anlagen.

Die Zähler vier, fünf und sechs findet man zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus und sind der Vollständigkeit halber aufgeführt.

Anträge für die Abrechnung nach dem neuen Verfahren stellen sie bitte bei Ihrem Netzbetreiber.

Die praktische Durchführung der Abrechnung.





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